Erste Hilfe bei Verdacht auf Pilzvergiftung Jährlich kommt es zu leichten, mittleren und schweren Pilzvergiftungen, die oft auf den leichtsinnigen Verzehr von nicht richtig bestimmten Pilzen oder auch falscher Lagerung bzw. Zubereitung zurück zu führen sind. In diesen Situationen sind folgende Maßnahmen zu empfehlen:
- Sofortkontakt mit dem nächsten Arzt oder im akuten Fall über die Rettungsleitstelle Notruf 112 den nächsten Notarzt bzw. Krankenhaus konsultieren mit dem Hinweis, dass vermutlich eine Pilz(misch)vergiftung vorliegt
- Zusätzlich sollte parallel dazu das Giftinformationszentrum-Nord in Göttingen
Tel: 0551-19240 telefonisch konsultiert werden, um Zusatzinformationen über das weitere Vorgehen zu erhalten (da informiert sich auch medizinisches Personal wie Ärzte!)
- liegt die Mahlzeit erst wenige Stunden zurück, sollte man den Brechreiz (aber ohne Milch oder Alkohol) fördern, bei Kindern wird das vom GIZ ausdrücklich nicht empfohlen!
- Betroffene Person auf der Seite lagern, zudecken und beruhigen
- Daten und Fakten notieren: 1. Zeitpunkt der letzten Mahlzeit(en) mit Pilzen 2. und Zeitpunkt des Auftretens der ersten Symptome eruieren 3. Arten der Symptome beschreiben
- Ohne ärztliche Weisung nichts zu essen oder zu trinken geben (weder Milch noch alkoholische Getränke)
- Restliche Pilze und/oder mögliche Pilzputzreste und Speisereste, oder notfalls Erbrochenes sicherstellen. Dieses Untersuchungsmaterial ermöglicht speziell ausgebildeten Pilzexperten das Bestimmen der eingenommenen Pilze und das Einleiten der angemessenen Behandlung
GIZ-NORD Giftinformationszentrum-Nord der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Zentrum Pharmakologie und Toxikologie der Universität Göttingen Robert-Koch-Str. 40 D-37075 Göttingen Tel: 0551-19240 Tel.: 0551-383180 (für medizinisches Fachpersonal) Fax: 0551 - 383 188 1 Email: giznord@giz-nord.de
Weitere Giftnotrufzentralen
Anmerkung: Die Kostenermittlung für die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Vergiftungsverdachtsfall richtet sich nach Art und Höhe in Anlehnung an das Gesetz zur Vergütung von Sachverständigen JVEG §§ 1; 5 (2) Nr. 2; 7 (3); 8 (1, 2); 9; Anlage 1 zu § 9; 10 (1, 3); Anlage 2 zu § 10.
|